Viele Eltern eröffnen bereits in jungen Jahren für ihren Sohn oder ihre Tochter ein Kinderkonto. Die Entscheidung für das Kinderkonto fällt dabei nicht immer zufällig. Jeder Erwachsene weiß inzwischen, dass die traditionellen Sparbücher nicht mehr die Zinsen abwerfen, die man sich von einer Geldanlage gerne wünscht. Warum daher in ein Sparbuch investieren, welches wenig Flexibilität in der Handhabung mit sich bringt und obendrein auch keine Rendite erwirtschaftet, wenn ein Kinderkonto doch ähnlich wie ein Girokonto für Erwachsene gehandhabt werden kann?
Ein Girokonto für Kinder wird auf Guthabenbasis geführt. Für dieses können eine Bankkarte, zum Bargeld-Abheben vom Automaten, sowie Online-Banking beantragt werden. Die finanziellen Mittel, die dabei monatlich zur Verfügung stehen, können für das Kind individuell begrenzt werden, sodass dem Nachwuchs kein voller Zugriff auf die Ersparnisse eingeräumt werden muss. Zudem kann ein Kinderkonto zusätzlich mit einer Prepaid-Kreditkarte aufgewertet werden, für die Ihr Kind jedoch mindestens 7 Jahre alt sein muss. Eine richtige Kreditkarte gibt es erst ab Volljährigkeit, also 18 Jahren.
Sinnvoll ist ein Kinderkonto dann, wenn das Taschengeld, Geldgeschenke, Geld für den Urlaub, das Azubigehalt oder auch andere Zahlungen, die an das Kind gerichtet werden und über die das Kind verfügen kann, auf ein Konto eingezahlt werden sollen. Viele Verwandte und Bekannte oder auch Freunde tun sich schwer, den Kindern das Geld in bar zu geben. Dies wird oftmals als zu unpersönlich und zu unsicher eingestuft. Ein Kinderkonto, auf welches das Geld überwiesen werden kann und wo das Geld auch ordentlich verwaltet wird, ist dahingehend die bessere und sichere Alternative.
Zudem kann dem Kind ab einem gewissen Alter die Möglichkeit eingeräumt werden, zumindest teilweise über das Guthaben auf dem Kinderkonto zu verfügen. Das Kind lernt so automatisch den Umgang mit dem Geld und neben dem Sparen findet ein Lerneffekt statt, der aufzeigt, dass die bereitgestellte Kapitalanlage verschieden genutzt werden kann.
Unser Hinweis: Ab dem 7. Lebensjahr wird Kindern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine sogenannte beschränkte Haftung der Geschäftsfähigkeit eingeräumt. Zu dieser beschränkten Geschäftsfähigkeit zählt unter anderem der Taschengeldparagraph, der es den Kindern ermöglicht, ohne ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Vertrag einzugehen, der auch wirksam ist. Das bedeutet, dass die Kinder eigenständig Waren kaufen dürfen, die sie von ihrem eigenen Geld bezahlen können. Trotz alledem haben Eltern das Recht, den Kauf bestimmter Waren zu verbieten.